Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Amtsdauer
§ 70.Paragraph 70,
Die Amtsdauer des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der zehn ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer bzw. der neuen ehemaligen Notare. Die Amtsdauer des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der zehn ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz eins,) währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer bzw. der neuen ehemaligen Notare.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010035