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§ 72a NVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 24/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72a01.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 72a01.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 24/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 24/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung

Paragraph 72 a,

  1. Absatz eins,Von den ehemaligen Notaren werden für eine Amtsdauer (Paragraph 70,) zehn ehemalige Notare in die Hauptversammlung gewählt.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 70,) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 70,) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.
  4. Absatz 4,Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Absatz 3, zweiter Satz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P72a/NOR40010038