Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.Paragraph 23, (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (Paragraph 4, Ziffer 18,, Paragraph 49,),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 4, Ziffer 24, 25,, Paragraph 7, Absatz eins,),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),die Prüfungsordnung (Paragraph 4, Ziffer 22,),
zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (Paragraph 4, Ziffer 24,) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 7,).
(3)Absatz 3,Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (Paragraph 26, Absatz 3,),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (Paragraph 8,),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) (§ 7 Abs. 7),den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Studienleistungen Anmerkung, richtig: Lehrveranstaltungen) (Paragraph 7, Absatz 7,),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Studienleistungen Anmerkung, richtig: Lehrveranstaltungen) mit Platzmangel (Paragraph 7, Absatz 8,),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).die Absolvierung einer Praxis (Paragraph 9,).
Schlagworte
Pflichtfach, Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium
Dokumentnummer
NOR40010188