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§ 22a UPG

Fassungen
01.08.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 78/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a01.10.200731.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 22a01.08.200030.09.2007 BGBl. I Nr. 78/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. I Nr. 78/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 22 a, (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum
    1. Ziffer eins
      durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell belästigt wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten schafft oder
      2. Litera b
        bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.
  3. Absatz 4,Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
  4. Absatz 5,Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Absatz 2, diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Paragraph 18, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. Absatz 7,Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40010199