Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.11.2000 bis 25.04.2003 — BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute26.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 18/2003
§ 427.11.200025.04.2003 BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.11.2000BGBl. I Nr. 74/2000

Außerkrafttretensdatum

25.04.2003danach: BGBl. I Nr. 18/2003

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4, (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

  1. Absatz 2,Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  2. Absatz 3,Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens ein Jahr zulassen. Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß Paragraph 2, vertreten. Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.
  3. Absatz 4,Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
  4. Absatz 5,Personen, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, eine Leistung aus der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, können Leistung nach diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung bzw. des Fonds kommt.

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010369