Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung
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Allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.Paragraph 24, (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.
(2)Absatz 2,In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4)Absatz 4,Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Die Verordnungen sind zu erlassen:
von der Bundesregierung, wenn
die Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder
aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,
in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
(6)Absatz 6,Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(7)Absatz 7,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
Anmerkung
V: RGBl. Nr. 37/1873, 139/1873, 8/1875, 126/1875, 170/1897 (tritt
mit 31. 12. 2004 außer Kraft),
JABl.Nr. 1/1924 (tritt mit 31. 12. 2004 außer Kraft),
BGBl. Nr. 215/1949,
JABl.Nr. 20/1956, 21/1956, 22/1956,
BGBl. Nr. 136/1964, 9/1971, 345/1971, 98/1972, 256/1972, 257/1972,
398/1972, 161/1973 (tritt mit 30. 6. 2000 außer Kraft),
338/1973, 507/1973, 304/1974, 584/1974, 595/1974,
38/1975, 131/1975, 434/1975, 548/1975, 13/1977,
165/1978, 9/1979, 518/1979, 519/1979, 27/1980,
372/1980, 468/1980, 558/1981, 559/1981, 628/1982,
139/1984, 284/1985, 341/1985, 342/1985, 363/1985,
364/1985, 707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986,
182/1987, 183/1987, 395/1988, 696/1992, 816/1992,
817/1992;
Schlagworte
Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse,
Personalvertretungsrecht, Ausbildungsgegenstände, Gegenstände