Rechtstracker.at

§ 28 BDG 1979

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2801.04.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2801.01.198031.03.2000 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 28, (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,

  1. Ziffer eins
    die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,
  2. Ziffer 2
    wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und
  3. Ziffer 3
    der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.
  1. Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Absatz eins, in der Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.
  2. Absatz 3,Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.
  3. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 518/1979, 519/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980,
558/1981, 559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985,
341/1985, 342/1985, 363/1985, 364/1985, 707/1986,
708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987, 183/1987,
395/1988;

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010502