Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41eParagraph 41 e
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Personal- und Sachaufwand
§ 41e. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.Paragraph 41 e, (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.
Schlagworte
Personalaufwand, Zeitaufwand, Reiseauslage, Fahrtauslage
Dokumentnummer
NOR40010517