Rechtstracker.at

§ 17b GehG

Fassungen
01.04.2000 bis 30.04.2003 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17b heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 17b29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 17b08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 17b01.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 17b01.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 17b15.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 17b01.12.197214.02.1997 BGBl. Nr. 214/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

  1. Absatz 2,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
  3. Absatz 4,Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

Schlagworte

Dienstbereitschaft, Wohnungsbereitschaft

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010662