Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden. Paragraph 19, Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988
Schlagworte
Weihnachtsbelohnung, Weihnachtsgeld
Dokumentnummer
NOR40010664