Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77aParagraph 77 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wennParagraph 77 a, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
er
gemäß § 145b Abs. 8 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odergemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, undfür einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Absatz 3, angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und
ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
seiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77 undseiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77, und
der jeweiligen höheren Funktionszulage,
wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
(3)Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sindTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind
Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oderdie nach Paragraph 2, DRSG-AE karenziert sind oder
wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
(4)Absatz 4,Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:Ein Projekt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 143 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet undder Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 143, BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(5)Absatz 5,Verwendungen nach Abs. 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.Verwendungen nach Absatz 3, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz 3, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
Dokumentnummer
NOR40010722