Rechtstracker.at

§ 80 GehG

Fassungen
12.08.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 8012.08.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 8001.08.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 8015.02.199731.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 8001.01.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 8001.01.199531.12.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 8001.02.195631.12.1994 BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

12.08.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 80, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den Paragraphen 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  2. Absatz 3,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz 4, oder die Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
  3. Absatz 4,Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.
  4. Absatz 5,Werden Beamte des Exekutivdienstes in der Zeit
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen E 1, A 1, A 2, M BO 1,
      M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1
    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 72 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
  5. Absatz 6,Bei der Anwendung des Absatz 5, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010725