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§ 14 BB-SozPG

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 95/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2001
§ 1401.10.200031.12.2000 BGBl. I Nr. 95/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 95/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 6/2001

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach Paragraph 2, befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 236 b, oder 236c BDG 1979) bewirken kann. Paragraph 236 c, Absatz 4, BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
  3. Absatz 3,Für nicht von Absatz eins, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonates der

660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach Paragraph 3, zu leistende Ersatzbetrag um 30%.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40010766