Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach Paragraph 2, befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 236 b, oder 236c BDG 1979) bewirken kann. Paragraph 236 c, Absatz 4, BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung angefallen wäre.Für die im Absatz eins, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
(3)Absatz 3,Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates derFür nicht von Absatz eins, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonates der
660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 3 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach Paragraph 3, zu leistende Ersatzbetrag um 30%.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
NOR40010766