Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sicherstellen von Sachen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
oder
für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 1995 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oderfür diese Sachen nach Paragraph 5, Absatz 3, SperrGG 1995 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
NOR40010935