Rechtstracker.at

§ 14 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 1401.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
    3. Ziffer 3
      sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
      1. Litera a
        seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
      2. Litera b
        ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
      3. Litera c
        eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
      oder
    4. Ziffer 4
      für diese Sachen nach Paragraph 5, Absatz 3, SperrGG 1995 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
    Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010935