Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17.Paragraph 17,
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde,
dienstlich zugelassene Waffen und
sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Ziffer 3, nicht zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40010938