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§ 24 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 2425.05.201830.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2401.09.200924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 2401.07.200131.08.2009 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Zustimmung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
  2. Absatz 2,In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, Absatz 2, ermittelt werden
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.
    Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010945