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§ 33 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 3301.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 3301.12.200231.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 3301.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren zur Anforderung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Leistungspflichtigen,
    2. Ziffer 2
      die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der Leistung,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,
    5. Ziffer 5
      sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.
  2. Absatz 2,Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Leistungspflichtigen,
    2. Ziffer 2
      den Leistungsempfänger,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der Leistung und
    4. Ziffer 4
      den Ort der Erbringung der Leistung.
  3. Absatz 3,Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen
    1. Ziffer eins
      mit einem Vollzugsbescheid oder,
    2. Ziffer 2
      sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung.
    Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel.
  4. Absatz 4,Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden der Zeitpunkt 1. der Kundmachung der Verfügung eines Einsatzes oder
    1. Ziffer 2
      der Bereitstellung von Truppen oder Heeresgut zum Einsatz oder,
    2. Ziffer 3
      sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben
    1. Ziffer eins
      einen Leistungsbescheid und,
    2. Ziffer 2
      sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010954