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§ 34 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 3401.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufhebung der Anforderung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Sind die Voraussetzungen weggefallen
    1. Ziffer eins
      für die Anforderung einer Leistung oder
    2. Ziffer 2
      für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Ziffer eins, ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
  2. Absatz 2,Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
    2. Ziffer 2
      die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der Leistung und
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
      2. Litera b
        Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
  3. Absatz 3,Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010955