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§ 43 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 4301.07.200130.11.2019 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Teil
Rechtsschutz

1. Hauptstück
Schadloshaltung

1. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung

Anspruch und Höhe

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den Paragraphen 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
  2. Absatz 2,Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
  3. Absatz 3,Schäden nach Absatz eins und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
  4. Absatz 4,Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.
  5. Absatz 5,Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Absatz eins und 2,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010964