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§ 47 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 4701.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kostenersatz

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
  2. Absatz 2,Als Kosten nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
    2. Ziffer 2
      die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
  3. Absatz 3,Auf die Fahrtkosten nach Absatz 2, Ziffer eins, ist Paragraph 8, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind die Paragraphen 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Kosten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
  6. Absatz 6,Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Absatz eins, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG zulässig.

Schlagworte

Hinfahrt, BGBl. Nr. 422/1992, Milizstand, Bekleidungsgegenstand,
BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010968