Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kostenersatz
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
(2)Absatz 2,Als Kosten nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Kosten nach Absatz eins, kommen in Betracht
die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 unddie Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, und
die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
(3)Absatz 3,Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.Auf die Fahrtkosten nach Absatz 2, Ziffer eins, ist Paragraph 8, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind die Paragraphen 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.Die Kosten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
(6)Absatz 6,Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Absatz eins, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG zulässig.
Schlagworte
Hinfahrt, BGBl. Nr. 422/1992, Milizstand, Bekleidungsgegenstand,
BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
NOR40010968