Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Auszahlung der Entschädigungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heeresgebührenamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.Eine Entschädigung nach den Paragraphen 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heeresgebührenamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
(3)Absatz 3,Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Absatz eins und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4)Absatz 4,Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofernEine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
aus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oderaus der Niederschrift bei der Übergabe nach Paragraph 38, Absatz 5, ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.
Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
(5)Absatz 5,Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heeresgebührenamt auszuzahlen spätestens acht WochenEin Kostenersatz nach Paragraph 47, ist vom Heeresgebührenamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
nach dem Entstehen der Kosten oder,
sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
NOR40010973