Rechtstracker.at

§ 52 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 5201.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Auszahlung der Entschädigungen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Eine Entschädigung nach den Paragraphen 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heeresgebührenamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
  3. Absatz 3,Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Absatz eins und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
  4. Absatz 4,Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Niederschrift bei der Übergabe nach Paragraph 38, Absatz 5, ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
    2. Ziffer 2
      der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.
    Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
  5. Absatz 5,Ein Kostenersatz nach Paragraph 47, ist vom Heeresgebührenamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Entstehen der Kosten oder,
    2. Ziffer 2
      sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010973