Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Wer
einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält odereinem mit Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 33, Absatz 5, oder Paragraph 37, oder Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Mitteilungspflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Ziffer 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Absatz eins, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
Schlagworte
Strafbestimmung, Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020
Dokumentnummer
NOR40010980