Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2)Absatz 2,Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.Ein Ersatz von Schäden nach Paragraph 43, gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten im § 58 Abs. 1 die Betragsangaben wie folgt:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten im Paragraph 58, Absatz eins, die Betragsangaben wie folgt:
statt 210 Euro 3 000 S,
statt 2 180 Euro 30 000 S,
statt 7 260 Euro 100 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
NOR40010985