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§ 71a GewO 1994

Fassungen
01.09.2000 bis 30.11.2004 — BGBl. I Nr. 88/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71a heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 125/2013
§ 71a01.12.200411.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 131/2004
§ 71a01.09.200030.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 88/2000
§ 71a19.03.199431.08.2000 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 88/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 131/2004

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 71 a, (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.
  2. Absatz 3,Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.

Schlagworte

Bauweise

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40010998