Rechtstracker.at

§ 84h GewO 1994

Fassungen
01.09.2000 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 88/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84h heute10.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 81/2015
§ 84h12.07.201309.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 125/2013
§ 84h01.07.200611.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 84/2006
§ 84h01.09.200030.06.2006 BGBl. I Nr. 88/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 h

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 88/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 84/2006

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

Paragraph 84 h, Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt werden.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011047