Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31dParagraph 31 d
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bestehende Anlagen
§ 31d.Paragraph 31 d,
(1)Absatz eins,Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.Anlagen und Maßnahmen, für die mit Paragraph 31 c, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,). (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,). (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,). (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,). (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,). (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,).
Schlagworte
Emissionskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR40011105