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§ 6a SV-EG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 93/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a01.10.200031.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2006
§ 6a01.01.200030.09.2000 BGBl. I Nr. 93/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 6 a, Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt

  1. Litera a
    die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
  2. Litera b
    Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2000 in Kraft)
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40011147