Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191.Paragraph 191,
(1)Absatz eins,Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
in der Generalversammlung
60;
in der Kontrollversammlung
9;
in den Landesstellenausschüssen
Oberösterreich und Steiermark
jeweils 8,
Burgenland und Kärnten
jeweils 6,
Salzburg und Tirol
jeweils 5 und
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mitglied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40011618