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§ 188 BSVG

Fassungen
01.01.2001 bis 17.04.2001 — BGBl. I Nr. 101/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18801.01.200831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 31/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 18801.05.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 18818.04.200130.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 18801.01.200117.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 18801.01.199431.12.2000 BGBl. Nr. 22/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 101/2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001danach: BGBl. I Nr. 33/2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 185, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2,Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4,Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).
  6. Absatz 6,Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (Paragraph 191, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7,Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
  8. Absatz 8,Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011683