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§ 201 BSVG

Fassungen
01.01.2001 bis 17.04.2001 — BGBl. I Nr. 101/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20118.04.200131.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 33/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 20101.01.200117.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 20101.07.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 20101.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 22/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 101/2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001danach: BGBl. I Nr. 33/2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch drei a
Beirat

Aufgaben des Beirates

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (Paragraph 202,) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
  4. Absatz 4,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Absatz 3, zweiter Satz.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
    1. Ziffer eins
      an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 angehören. Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011689