Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149aParagraph 149 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT IIaABSCHNITT römisch zwei a
Beirat
Aufgaben des Beirates
§ 149a.Paragraph 149 a,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 149b) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.Die Versicherungsanstalt hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (Paragraph 149 b,) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
(3)Absatz 3,Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
(4)Absatz 4,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Absatz 3, zweiter Satz.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.die nach Absatz 3, beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
(6)Absatz 6,Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 149b Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 angehören. Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40011944