Rechtstracker.at

§ 213 GSVG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 43/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21301.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 21301.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 43/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch drei a
Beirat

Aufgaben des Beirates

Paragraph 213,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (Paragraph 214,) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
  4. Absatz 4,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Absatz 3, zweiter Satz.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
    1. Ziffer eins
      an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 angehören. Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40011965