Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen
Alterspension
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131) oder eine Gleitpension (§ 131b) besteht.Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 131 a,), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131,) oder eine Gleitpension (Paragraph 131 b,) besteht.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Dokumentnummer
NOR40012010