Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rodungsaufforderung
§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.Paragraph 7, (1) Der Bescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 7, hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
(2)Absatz 2,Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40012110