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§ 2

Fassungen
13.10.2000 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 332/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 213.10.200031.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 332/2000
§ 201.01.199712.10.2000 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 201.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.10.2000BGBl. II Nr. 332/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;
  2. Ziffer 2
    Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;
  3. Ziffer 3
    Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;
  4. Ziffer 4
    Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Ziffer 3, hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;
  5. Ziffer 5
    Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;
  6. Ziffer 6
    Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;
  7. Ziffer 7
    Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;
8. Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen
gewonnenes und für die Verarbeitung bestimmtes Fleisch;
ausgenommen sind Schädelknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßenenden unterhalb des Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenkes, die Wirbelsäule von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Schweineschwänze;
  1. Ziffer 9
    Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;
  2. Ziffer 10
    Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Ziffer 9, gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;
  3. Ziffer 11
    Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;
  4. Ziffer 12
    Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;
  5. Ziffer 13
    Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;
  6. Ziffer 14
    Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

Schlagworte

Karpalgelenk, Brusthöhle, Bauchhöhle, Luftröhre, Landweg, Seeweg

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR40012163