Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorsitz und Berichterstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
NOR40012207