Rechtstracker.at

§ 22 RPG

Fassungen
01.08.2000 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.08.200031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 2201.01.198829.02.1992 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
    1. Ziffer eins
      durch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell belästigt wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder
      2. Litera b
        bei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.
  4. Absatz 4,Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
  5. Absatz 5,Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Absatz 2, diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Paragraph 18, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40012273