Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2000Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zuständigkeit und Verfahren
§ 27.Paragraph 27,
Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkung
Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40012274