Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 338/2000Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 6. Mindestalter.Paragraph 6, Mindestalter.
(1)Absatz eins,Es müssen vollendet haben:
das 16. Lebensjahr: Segelflieger und Fallschirmspringer,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2)Absatz 2,Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen ist.Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (Paragraph 112,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen ist.
Dokumentnummer
NOR40012277