Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
§ 105. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere: Paragraph 105, Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
Aerodynamik für Fallschirme,
Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
erste Hilfe bei Unfällen.
Schlagworte
Windverhältnis, Luftfahrthaftpflichtversicherungsrecht
Dokumentnummer
NOR40012283