Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 107. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.Paragraph 107, (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 105, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 106, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
Dokumentnummer
NOR40012285