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§ 107 ZLPV

Fassungen
18.10.2000 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10718.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 10716.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

18.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

Paragraph 107, (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.

  1. Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 105, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 106, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40012285