Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21bParagraph 21 b
Text
§ 21b. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden. Paragraph 21 b, Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40012455