Rechtstracker.at

§ 33 RAO

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 474/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 3301.01.199131.12.2009 BGBl. Nr. 474/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 474/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 141/2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 33, (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

  1. Absatz 2,Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.
  2. Absatz 3,Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.
  3. Absatz 4,Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.
  4. Absatz 5,Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.

Schlagworte

Disziplinargewalt, Disziplinarstatut, Disziplinarstrafe,
Ordnungsstrafe, Zivilverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012472