Rechtstracker.at

§ 40 RAO

Fassungen
01.01.1993 bis 28.10.2003 — BGBl. Nr. 21/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 4001.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 63/2026
§ 4019.07.202431.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 4001.01.201718.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 4029.10.200331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 93/2003
§ 4001.01.199328.10.2003 BGBl. Nr. 21/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 21/1993

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003danach: BGBl. I Nr. 93/2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 40, (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

  1. Absatz 2,Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  2. Absatz 3,Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
    2. Ziffer 2
      die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012479