Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.Paragraph 40, (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.
(2)Absatz 2,Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3)Absatz 3,Der Vertreterversammlung obliegen:
die Erlassung von Richtlinien (§ 37);die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
Dokumentnummer
NOR40012479