Rechtstracker.at

§ 41 RAO

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 71/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 4101.01.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 4129.10.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2003
§ 4101.01.200228.10.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 4101.06.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 41, (1) Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz - kein Stimmrecht.

  1. Absatz 2,Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der Paragraph 25, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 40, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
  3. Absatz 4,Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 4, BGBl. Nr. 570/1973

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012480