Rechtstracker.at

§ 46 RAO

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 474/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 4601.01.199131.12.2005 BGBl. Nr. 474/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 46, (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 6, BGBl. Nr. 570/1973

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012486