Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1973RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
§ 55.Paragraph 55,
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).
Anmerkung
ÜR: Art. II § 9, BGBl. Nr. 570/1973
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40012495