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§ 23 VAG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 2312.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 2301.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 2315.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 2301.07.200314.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 2302.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 2301.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2301.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 2301.08.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 2301.01.199431.07.1996 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes erfüllt.
  2. Absatz 2,In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
  3. Absatz 3,Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. Absatz 5,Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Absatz 2,, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  7. Absatz 7,Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012901

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P23/NOR40012901