Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2a, 6, 9 und 12Bezugszeitraum: Absatz 2 a, 6, 9 und 12
ab 1.1.2001
§ 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000Paragraph 119 f, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
Text
Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.
(2a)Absatz 2 a,War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3, für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.
(3)Absatz 3,Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5)Absatz 5,Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten.
(6)Absatz 6,Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b und 17 c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e, sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d, auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
(7)Absatz 7,An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8)Absatz 8,Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.
(9)Absatz 9,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(10)Absatz 10,Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Absatz eins bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(11)Absatz 11,Bei Anwendung des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu enthalten.Bei Anwendung des Paragraph 80 b, Absatz eins, hat der Bericht gemäß Absatz 5, insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 80 b, Absatz eins, zu enthalten.
(12)Absatz 12,Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.Die Anwendung des Paragraph 86 b, Absatz 2 und des Paragraph 86 g, ist im Bericht gemäß Absatz 5, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40012915