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§ 86g VAG

Fassungen
25.11.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86g01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86g25.11.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 g

Inkrafttretensdatum

25.11.2000BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001

Paragraph 119 f, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Text

Befreiende Ermittlung

Paragraph 86 g,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Absatz 3, von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß Paragraph 86 m, besteht.
  3. Absatz 3,Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012927